Allerdings ist äusserst ungewiss, ob ein solches genehmigt würde. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass noch nicht alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden, so etwa eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer. Hinzu kommt im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschuldigten in der schulinternen Untersuchung, in welcher sie kaum auf ihre Rechte gemäss JStPO hingewiesen wurden, ein offensichtlicher Konflikt mit dem Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur"- Grundsatz [vgl. Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II, SR 0.103.02;