Namentlich hätte der Beschwerdeführer mit seiner Weigerungshaltung bewirkt, dass ein milderes Beweismittel – seine Einvernahme – nicht erhoben werden kann. Hinzu kommt, dass sie gemäss eigenen Angaben einzig mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat, weshalb ihre Angaben nicht auf eigenen Wahrnehmungen und Beobachtungen des Vorgefallenen fussen würden.