Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von R.__ die Strafuntersuchung vorwärtsbringen könnte. Selbst wenn sie – entgegen ihrer Erklärung – an der schulinternen Untersuchung beteiligt gewesen wäre, wäre ihre Befragung heikel, zumal damit der ausführlich und nachvollziehbar begründete Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 7. November 2022 unterlaufen würde. Namentlich hätte der Beschwerdeführer mit seiner Weigerungshaltung bewirkt, dass ein milderes Beweismittel – seine Einvernahme – nicht erhoben werden kann.