dd) Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereit ist, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, und auf der anderen Seite ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner auf eine solche verzichten würde (vgl. act. 8/RA/ 6/8, S. 2 und act. 13, S. 17 ff. [Ziff. 29]). Damit dürften die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei nicht verwertbar bleiben. Die übrigbleibenden Beweismittel reichen allein nicht für eine Anklageerhebung. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisabnahmen daran etwas zu ändern vermögen.