Diese Begründung ohne Antrag auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers genügt nicht und widerspricht auch seinem bisherigen Verhalten im Strafverfahren, in welchem er keine Bereitschaft gezeigt hat für eine nochmalige, mithin die entscheidende Einvernahme. Hinzu kommt, dass es nicht am Beschwerdeführer ist zu bestimmen, wann der richtige Zeitpunkt für eine Einvernahme ist; dieser Entscheid liegt bei der Verfahrensleitung. Sodann ist auch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine vorgezogene Konfrontationseinvernahme im jetzigen Zeitpunkt für zweckmässig erachtet, zumal es zurzeit das mildeste Mittel ist; gleichzeitig wäre die Konfrontationseinvernahme ein zentrales Beweismittel.