Auch in der Beschwerde stellte er keinen Antrag, er sei einzuvernehmen bzw. mit den Beschuldigten zu konfrontieren. Er merkte nur an, er habe eine rechtshilfeweise Einvernahme nicht "definitiv" abgelehnt. Es sei offengelassen worden, ob nach der Abnahme der beantragten Beweise noch eine Befragung des Beschwerdeführers erfolgen solle (act. 1, S. 7). Diese Begründung ohne Antrag auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers genügt nicht und widerspricht auch seinem bisherigen Verhalten im Strafverfahren, in welchem er keine Bereitschaft gezeigt hat für eine nochmalige, mithin die entscheidende Einvernahme.