Sodann hat er, nachdem seine damalige Rechtsvertreterin mitgeteilt hatte, er sei nicht bereit, neue Aussagen zu machen, und der Verfahrensleiter daraufhin mündlich die Verfahrenseinstellung ankündigte, nicht beantragt, ihn einzuvernehmen. Auch nach der schriftlichen Parteimitteilung vom 3. November 2023 (vgl. act. 8/RA/1/17) beantragte er lediglich die Stellung eines Entsiegelungsgesuchs durch die Vorinstanz, die Befragung von R.__ und der Beschuldigten, nicht aber ihn zu befragen (act. 8/RA/1/18). Auch in der Beschwerde stellte er keinen Antrag, er sei einzuvernehmen bzw. mit den Beschuldigten zu konfrontieren.