cc) Der Beschwerdeführer hat eine Einvernahme bereits mehrfach verweigert, und zwar meist ohne Angabe von Gründen. Selbst wenn er Gründe angegeben hat (z.B. schulische und psychische Gründe), waren diese weder substantiiert noch belegt. Sodann hat er, nachdem seine damalige Rechtsvertreterin mitgeteilt hatte, er sei nicht bereit, neue Aussagen zu machen, und der Verfahrensleiter daraufhin mündlich die Verfahrenseinstellung ankündigte, nicht beantragt, ihn einzuvernehmen.