Am 25. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei aus schulischen und psychischen Gründen nicht in der Lage, an der Einvernahme teilzunehmen. Die Einvernahme sei abzuzitieren bzw. zu verschieben (act. 8/ RA/1/7). Sodann kam es gemäss einer Aktennotiz vom 6. September 2023 am 21. August 2023 zu einem Telefonat zwischen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und dem Verfahrensleiter. Die Rechtsanwältin teilte mit, sie und ihr Mandant würden versuchen, mit den beschuldigten Jugendlichen und deren Vertretern eine gütliche Einigung zu erzielen.