bb) Zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten hat noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Bleibt dies so, wären die belastenden Aussagen nicht verwertbar. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer (Konfrontati- ons-)Einvernahme durch die Vorinstanz verweigert hat und nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass eine solche noch erfolgen wird bzw. kann. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 22. März 2023 zur Einvernahme vom 27. April 2023 vorlud (act. 8/RA/1/6). Am 25. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei aus schulischen und psychischen Gründen nicht in der Lage, an der Einvernahme teilzunehmen.