nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen nicht auffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit nicht einvernommen werden kann oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3, 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1).