AK.2024.15-AK 8/13 aa) Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziffn. 1 und 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV) grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung