e) Der Beschwerdegegner bestritt die Vorwürfe; insbesondere macht er geltend, es habe keine körperlichen Angriffe gegeben (act. 8/E/2, Fragen 9 ff.). Die weiteren befragten Personen machten keine oder keine konkreten Angaben. Damit steht im Wesentlichen Aussage gegen Aussage. Entsprechend sind die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers wesentlich für eine Anklageerhebung.