Entsprechend kann hinsichtlich des Vorwurfs der Faustschläge aufgrund der Aktenlage nicht zum vornherein von einer verjährten Tätlichkeit ausgegangen werden. Ebenfalls lässt sich eine Nötigung noch nicht ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht auf eine bestimmte Person bezog, sondern angab, "sie" hätten gesagt, sie werden zurückkommen und ihn mehr und härter schlagen, falls er jemandem davon erzähle (act. 8/D/1, Frage 57). In der polizeilichen Einvernahme wurden dazu keine Anschlussfragen gestellt.