Prellungen können eine gewissen Heilungszeit erfordern. Sind sie das Resultat von Faustschlägen, liegen deshalb nicht zwingend Tätlichkeiten vor. Sodann ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Prellungen stammten nur von Schlägen mit dem Gürtel durch C.__, D.__, E.__ und F.__ (vgl. act. 8/D/1/Frage 37). Entsprechend kann hinsichtlich des Vorwurfs der Faustschläge aufgrund der Aktenlage nicht zum vornherein von einer verjährten Tätlichkeit ausgegangen werden.