d) Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe ihn gegen den Oberkörper und die Arme geboxt (act. 8/D/1, Fragen 32 f.). Eine einfache Körperverletzung liegt jedenfalls vor, wenn daraus innere oder äussere Verletzungen resultieren, welche eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wobei bereits Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen darunterfallen können (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wegen der Übergriffe rote Flecken und Prellungen an der Brust, dem Bauch und den Rippen erlitten (act. 8/D/1, Fragen 8 ff.). Prellungen können eine gewissen Heilungszeit erfordern.