Nicht einvernommen wurde S.__, weil diese von der Polizei nicht erreicht werde konnte und nach England weggezogen war (act. 8/S/1, S. 10). Zwischenzeitlich habe sie den Wohnsitz möglicherweise erneut gewechselt, und zwar nach Dubai (vgl. act. 8/RA/1/18, Beilage 3).