AK.2024.15-AK 7/13 Zudem befragte die Vorinstanz im Januar und Februar 2023 zwei Mitschüler des Beschwerdeführers. M.__ verweigerte die Aussage (act. 8/D/2) und N.__ (act. 8/D/3) gab an, es habe einmal eine Kissenschlacht gegeben, aber diese sei nicht gewalttägig gewesen (Frage 20). Auch habe er nichts Schockierendes in Bezug auf den Beschwerdeführer gesehen; vielleicht ein paar Spässe, Witze und ein bisschen Anrempeln, aber nie Schläge (Fragen 36 ff.).