Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mildere Mittel als die Entsiegelung seien noch vorhanden, wie etwa die Befragung der involvierten Personen. Sollte sich im Verlaufe des Verfahrens herausstellen, dass die edierten Unterlagen unentbehrlich seien, so bestehe die Möglichkeit, freigegebene Unterlagen erneut sicherzustellen (act. 8/ZK.2022.270-TO1 ZRK-BRA).