AK.2024.15-AK 5/13 cc) Die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) und die Nötigung (Art. 181 StGB) werden im Erwachsenenstrafrecht beide mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Unter diesen Umständen verjährt die Strafverfolgung im Jugendstrafverfahren in drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG).