2021, Art. 181 N 1). Von einer solchen Rechtswidrigkeit ist auszugehen, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGer 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N 10). Subjektiv ist (Even- tual-)Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N 14).