2019, Art. 123 N 3). Eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität stellt dann eine einfache Körperverletzung dar, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 4). Geschütztes Rechtsgut ist auch die geistige Gesundheit (BSK StGB-