Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungen zu beachten. Diese Regeln gelten auch im Jugendstrafverfahren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).