Sodann würde das Zwangsmassnahmengericht einen Entsiegelungsantrag höchstwahrscheinlich ablehnen, zumal mit der Befragung des Beschwerdeführers noch ein milderes Mittel bestünde. Ebenfalls sei eine Befragung von R.___ nicht zielführend, weil sie nur mitteilen könne, was der Beschwerdeführer ihr erzählt habe (act. 13, S. 3 ff.).