c) Der Beschwerdegegner macht geltend, die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt. Ihm werde einzig vorgeworfen, den Beschwerdeführer geboxt zu haben; dabei handle es sich um Tätlichkeiten. Diese seien bereits verjährt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich weigere, nochmals Aussagen zu machen. Dies habe zur Folge, dass seine Aussagen bei der Polizei unverwertbar seien und von vornherein kein dem Anklagegrundsatz genügender Sachverhalt erstellt werden könne. Sodann würde das Zwangsmassnahmengericht einen Entsiegelungsantrag höchstwahrscheinlich ablehnen, zumal mit der Befragung des Beschwerdeführers noch ein milderes Mittel bestünde.