Die Aussagen des Beschwerdeführers ständen im Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdegegners. Aufgrund der schriftlichen Ausführungen der mit der schulinternen Untersuchung betrauten und als Zeuginnen beantragten S.__ und R.__ bestünden erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdegegners. Die Voraussetzungen für eine Einstellung seien deshalb nicht gegeben (act. 1, S. 8 ff. [Ziff. 19 bis 38]). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten eine rechtshilfeweise Einvernahme nicht definitiv abgelehnt habe (act. 1, S. 7 [Ziff. 18]).