AK.2024.15-AK 3/13 b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie die von ihm gestellten Beweisanträge, namentlich die Zeugeneinvernahme von R.__ und die erneute Stellung eines Entsiegelungsantrags, abgelehnt habe. Im Weiteren habe sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt. Die Aussagen des Beschwerdeführers ständen im Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdegegners.