Sodann liessen auch die Aussagen der übrigen einvernommenen Personen und die weiteren Akten dazu keine konkreten Rückschlüsse zu. Hinzu komme, dass den beschuldigten Jugendlichen das Recht, dem Privatkläger Ergänzungsfragen zu stellen, nicht habe gewährt werden können, weil der Beschwerdeführer die Durchführung einer Einvernahme wiederholt abgelehnt habe. Unter diesen Umständen sei ein Schuldspruch nicht möglich und ein dem Anklagegrundsatz genügender Sachverhalt habe nicht erstellt werden können. Daran würden auch die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge nichts ändern, da diese nur zu mittelbaren Indizien führen würden (act. 2/5, S. 5 ff. [Ziffn. 6 f.]).