3.- a) Die Vorinstanz begründete die Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung und der Nötigung damit, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher eine Anklage rechtfertige. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht konkret entnommen werden, wer, wann, wo, wie und womit auf ihn eingeschlagen, ihn beschimpft oder unter Gewaltandrohung zum Schweigen angehalten habe. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen. Sodann liessen auch die Aussagen der übrigen einvernommenen Personen und die weiteren Akten dazu keine konkreten Rückschlüsse zu.