b) Der Beschwerdeführer ficht die Einstellung hinsichtlich der Tatbestände der einfachen Körperverletzung und Nötigung an. Demgegenüber nicht angefochten ist die Einstellung wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen zufolge Verjährung (vgl. act. 1, S. 2 [Antrag 1]). Entsprechend ist die Verfügung vom 20. Dezember 2023 in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen.