1.- Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer zur Beurteilung zuständig (Art. 39 Abs. 3 JStPO, Art. 17 EG-StPO). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 38 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.