Die Vorinstanz reichte am 25. Januar 2024 die Akten ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich am 7. Februar 2024 vernehmen und ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. AK.2024.15-AK 2/13 II.