Entscheid Kantonsgericht, 28.03.2024 Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens. Entscheid siehe PDF