{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-15-AK_2024-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12623&type=1563347022&cHash=b4387a6960e6ce1acac678be31359c2f", "Checksum": "a301bad6b297b104ba3d523d1c8b75f9"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["AK.2024.15-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/61/2081", "Zeit UTC": "19.03.2026 04:30:15", "Checksum": "bd823671d3e24d2003d11fc360163543", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK\nRegeste:\nArt. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.\n\nbb) Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, erneut einen Entsiegelungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es möglich, Unterlagen, die ohne Entsiegelung\nzurückgegeben worden sind, erneut sicherzustellen und entsprechend nochmals ein Entsiegelungsgesuch einzureichen. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn eine Entwicklung\ndes Strafverfahrens stattgefunden hat; das heisst, dass sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder auch nur ihre Einschätzung durch die Untersuchungsbehörden\nseit der letzten Sicherstellung verändert haben (BGer 1B_241/2022 vom 27. Juni 2023,\n1B_8/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2.1). Eine solche Entwicklung hat hier zwar stattgefunden; so wurden mittlerweile fünf Beschuldigte befragt. Nach wie vor unbekannt ist der\nAufenthaltsort des sechsten Beschuldigten. Damit wäre ein erneutes Entsiegelungsgesuch wohl grundsätzlich zulässig. Allerdings ist äusserst ungewiss, ob ein solches genehmigt würde. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass noch nicht alle milderen Mittel\nausgeschöpft wurden, so etwa eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer. Hinzu kommt im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschuldigten in der schulinternen Untersuchung, in welcher sie kaum auf ihre Rechte gemäss JStPO hingewiesen\nwurden, ein offensichtlicher Konflikt mit dem Selbstbelastungsprivileg (\"nemo tenetur\"-\nGrundsatz [vgl. Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II, SR 0.103.02; Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1\nEMRK]). Danach ist niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und berechtigt\nzu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsenen dürfen (vgl. BGer 6B_1471/\n2021 vom 9. März 2023 E. 1.3). Ob die entsprechenden Aussagen gegenüber der Schule\nüberhaupt verwertbar wären, ist deshalb höchst zweifelhaft. Die Verweigerung einer Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und deshalb nicht verwertbare Aussagen\nkönnen nicht einfach durch das Einholen von Unterlagen kompensiert werden.\n\nAK.2024.15-AK 11/13\ncc) Selbst wenn die beantragten Beweisabnahmen durchgeführt würden, ist nicht ersichtlich, wie ohne eine Konfrontationseinvernahme ein für eine Anklage genügender Sachverhalt erstellt werden soll ohne Verletzung der Beschuldigtenrechte. Entsprechend hat\ndie Vorinstanz das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Namentlich sind auch die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nicht erfüllt. Ein vorübergehendes Verfahrenshindernis (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO) ist weder ersichtlich noch wurde ein solches\nvom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n5.- a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–\n(Art. 4 und Art. 15 Ziff. 23 GKV), vom Beschwerdeführer zu bezahlen, und zwar unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 2'000.–. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt.\n\nb) Der Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners\nhat eine Kostennote über Fr. 3'995.70 eingereicht (act. 14 und 17). Die übliche Entschädigung in Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer mit einem rechtlich und tatsächlich\ndurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beläuft sich praxisgemäss auf Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Die\nVorwürfe sind klar umgrenzt und der Aktenumfang ist durchschnittlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden. Entsprechend ist das\nHonorar nach richterlichem Ermessen festzulegen. Im Vergleich zu ähnlichen Fällen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.– (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen)\nals angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist zu berechtigen, sich für\ndiesen Betrag aus der restlichen Sicherheit bezahlt zu machen.\n\nAK.2024.15-AK 12/13\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 2'000.–.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit\nFr. 1'500.– zu entschädigen. Dafür kann sich dieser aus der Sicherheit bezahlt machen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-\nStrasse 13, 9001 St. Gallen).\n\nAK.2024.15-AK 13/13\n"}