{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-15-AK_2024-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12623&type=1563347022&cHash=b4387a6960e6ce1acac678be31359c2f", "Checksum": "27d5e3c41948a0d4d4db5519abd53bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.15-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:37:38", "Checksum": "3fa9a8b9eaeb7354b963e106edec0737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK\nRegeste:\nArt. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.\n\nAK.2024.15-AK 9/13\nin Aussicht. Daraufhin teilte der Verfahrensleiter mit, er werde ihr eine Parteimitteilung mit\nder Ankündigung, das Verfahren einzustellen, zukommen lassen (act. 8/RA/1/11).\n\ncc) Der Beschwerdeführer hat eine Einvernahme bereits mehrfach verweigert, und zwar\nmeist ohne Angabe von Gründen. Selbst wenn er Gründe angegeben hat (z.B. schulische\nund psychische Gründe), waren diese weder substantiiert noch belegt. Sodann hat er,\nnachdem seine damalige Rechtsvertreterin mitgeteilt hatte, er sei nicht bereit, neue Aussagen zu machen, und der Verfahrensleiter daraufhin mündlich die Verfahrenseinstellung\nankündigte, nicht beantragt, ihn einzuvernehmen. Auch nach der schriftlichen Parteimitteilung vom 3. November 2023 (vgl. act. 8/RA/1/17) beantragte er lediglich die Stellung eines Entsiegelungsgesuchs durch die Vorinstanz, die Befragung von R.__ und der Beschuldigten, nicht aber ihn zu befragen (act. 8/RA/1/18). Auch in der Beschwerde stellte er\nkeinen Antrag, er sei einzuvernehmen bzw. mit den Beschuldigten zu konfrontieren. Er\nmerkte nur an, er habe eine rechtshilfeweise Einvernahme nicht \"definitiv\" abgelehnt. Es\nsei offengelassen worden, ob nach der Abnahme der beantragten Beweise noch eine\nBefragung des Beschwerdeführers erfolgen solle (act. 1, S. 7). Diese Begründung ohne\nAntrag auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers genügt nicht und widerspricht auch\nseinem bisherigen Verhalten im Strafverfahren, in welchem er keine Bereitschaft gezeigt\nhat für eine nochmalige, mithin die entscheidende Einvernahme. Hinzu kommt, dass es\nnicht am Beschwerdeführer ist zu bestimmen, wann der richtige Zeitpunkt für eine Einvernahme ist; dieser Entscheid liegt bei der Verfahrensleitung. Sodann ist auch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine vorgezogene Konfrontationseinvernahme im jetzigen Zeitpunkt für zweckmässig erachtet, zumal es zurzeit das mildeste Mittel ist; gleichzeitig wäre\ndie Konfrontationseinvernahme ein zentrales Beweismittel. Ohne sie sind die bisherigen\nAussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei nicht verwertbar und alle weiteren Beweiserhebungen nutzlos.\n\ndd) Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereit ist, an\neiner Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, und auf der anderen Seite ist auch nicht\nerkennbar, dass der Beschwerdegegner auf eine solche verzichten würde (vgl. act. 8/RA/\n6/8, S. 2 und act. 13, S. 17 ff. [Ziff. 29]). Damit dürften die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei nicht verwertbar bleiben. Die übrigbleibenden Beweismittel reichen\nallein nicht für eine Anklageerhebung. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer\nbeantragten Beweisabnahmen daran etwas zu ändern vermögen.\n\nf) aa) Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme von R.__ beantragt, welche mehr als\nfünf Jahre […] tätig und zusammen mit S.__ und T.__ mit der schulinternen Untersuchung\n\nAK.2024.15-AK 10/13\nbeauftragt gewesen sei (vgl. act. 1, S. 8 f.). Mit der Beschwerde reichte er eine Erklärung\nvon R.__ ein (act. 2/3). Daraus geht nicht hervor, dass sie an der schulinternen Untersuchung beteiligt war. Vielmehr schildert sie, dass sie nur zufällig vom […]lehrer Q.__ davon\nerfahren habe. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von R.__ die Strafuntersuchung vorwärtsbringen könnte. Selbst wenn sie – entgegen ihrer Erklärung – an der\nschulinternen Untersuchung beteiligt gewesen wäre, wäre ihre Befragung heikel, zumal\ndamit der ausführlich und nachvollziehbar begründete Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 7. November 2022 unterlaufen würde. Namentlich hätte der Beschwerdeführer mit seiner Weigerungshaltung bewirkt, dass ein milderes Beweismittel – seine\nEinvernahme – nicht erhoben werden kann. Hinzu kommt, dass sie gemäss eigenen Angaben einzig mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat, weshalb ihre Angaben nicht auf\neigenen Wahrnehmungen und Beobachtungen des Vorgefallenen fussen würden.\n\n"}