{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-15-AK_2024-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12623&type=1563347022&cHash=b4387a6960e6ce1acac678be31359c2f", "Checksum": "27d5e3c41948a0d4d4db5519abd53bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.15-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:37:38", "Checksum": "3fa9a8b9eaeb7354b963e106edec0737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK\nRegeste:\nArt. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.\n\nd) Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe ihn gegen den Oberkörper und die Arme geboxt (act. 8/D/1, Fragen 32 f.). Eine einfache Körperverletzung\nliegt jedenfalls vor, wenn daraus innere oder äussere Verletzungen resultieren, welche\neine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wobei bereits Quetschungen mit\nBlutergüssen und Schürfungen darunterfallen können (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER,\nArt. 123 N 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wegen der Übergriffe rote\nFlecken und Prellungen an der Brust, dem Bauch und den Rippen erlitten (act. 8/D/1,\nFragen 8 ff.). Prellungen können eine gewissen Heilungszeit erfordern. Sind sie das Resultat von Faustschlägen, liegen deshalb nicht zwingend Tätlichkeiten vor. Sodann ist\nnicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Prellungen stammten nur\nvon Schlägen mit dem Gürtel durch C.__, D.__, E.__ und F.__ (vgl. act. 8/D/1/Frage 37).\nEntsprechend kann hinsichtlich des Vorwurfs der Faustschläge aufgrund der Aktenlage\nnicht zum vornherein von einer verjährten Tätlichkeit ausgegangen werden. Ebenfalls\nlässt sich eine Nötigung noch nicht ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer diesen\nVorwurf nicht auf eine bestimmte Person bezog, sondern angab, \"sie\" hätten gesagt, sie\nwerden zurückkommen und ihn mehr und härter schlagen, falls er jemandem davon erzähle (act. 8/D/1, Frage 57). In der polizeilichen Einvernahme wurden dazu keine Anschlussfragen gestellt.\n\ne) Der Beschwerdegegner bestritt die Vorwürfe; insbesondere macht er geltend, es habe\nkeine körperlichen Angriffe gegeben (act. 8/E/2, Fragen 9 ff.). Die weiteren befragten Personen machten keine oder keine konkreten Angaben. Damit steht im Wesentlichen Aussage gegen Aussage. Entsprechend sind die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers wesentlich für eine Anklageerhebung.\n\nAK.2024.15-AK 8/13\naa) Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte\nPerson wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen\nzu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires\nVerfahren (Art. 6 Ziffn. 1 und 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV) grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung\nnicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen nicht auffindbar bleibt,\ndauernd oder für lange Zeit nicht einvernommen werden kann oder in der Zwischenzeit\nverstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass\ndie beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen\nkonnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht\n(rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer\n6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3, 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1).\n\nbb) Zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten hat noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Bleibt dies so, wären die belastenden Aussagen nicht\nverwertbar. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer (Konfrontati-\nons-)Einvernahme durch die Vorinstanz verweigert hat und nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass eine solche noch erfolgen wird bzw. kann. Aus den Akten geht\nhervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 22. März 2023 zur Einvernahme\nvom 27. April 2023 vorlud (act. 8/RA/1/6). Am 25. April 2023 teilte der Beschwerdeführer\nmit, er sei aus schulischen und psychischen Gründen nicht in der Lage, an der Einvernahme teilzunehmen. Die Einvernahme sei abzuzitieren bzw. zu verschieben (act. 8/\nRA/1/7). Sodann kam es gemäss einer Aktennotiz vom 6. September 2023 am 21. August\n2023 zu einem Telefonat zwischen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und dem Verfahrensleiter. Die Rechtsanwältin teilte mit, sie und ihr Mandant würden\nversuchen, mit den beschuldigten Jugendlichen und deren Vertretern eine gütliche Einigung zu erzielen. Auf eine Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg wolle der Beschwerdeführer verzichten, weil dies wohl zu viel Zeit in Anspruch nehme. Der Verfahrensleiter teilte der Rechtsvertreterin mit, er werde ihren Mandanten auf den 23. September 2023 vorladen, falls er nichts Anderes höre (act. 8/RA/1/10). Am 5. Oktober 2023 kam es gemäss\neiner Aktennotiz zu einem weiteren Telefongespräch zwischen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und dem Verfahrensleiter. Diese teilte mit, es habe sich in\nder Zwischenzeit nichts Grundlegendes geändert. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit,\nneue Aussagen zu machen, und eine gütliche Einigung zwischen den Parteien stehe nicht\n\n"}