{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-15-AK_2024-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12623&type=1563347022&cHash=b4387a6960e6ce1acac678be31359c2f", "Checksum": "27d5e3c41948a0d4d4db5519abd53bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.15-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:37:38", "Checksum": "3fa9a8b9eaeb7354b963e106edec0737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK\nRegeste:\nArt. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.\n\nbb) Die Kantonspolizei St. Gallen befragte den Beschwerdeführer am 25. Juni 2022. Dieser gab an, dass ihn der Beschwerdegegner, C.__, D.__, E.__ und F.__ physisch angegriffen (act. 8/D/1, Frage 1), geboxt und mit einem Gürtel geschlagen hätten (act. 8/D/1,\nFrage 2). Übergriffe hätten in den Schlafzimmern der Beschuldigten stattgefunden,\nmanchmal in seinem Zimmer und teils auch im Sozialraum (act. 8/D/1, Frage 5). Er habe\nrote Flecken und Prellungen an der Brust, dem Bauch und den Rippen erlitten (act. 8/D/1,\nFragen 8 ff.). Auf die Frage nach den Tatbeiträgen der einzelnen Beschuldigten gab er an,\nes seien alle ausser G.__ auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn geschlagen und geboxt,\nund zwar auch mit einem Gürtel (act. 8/D/1, Frage 14). Die Übergriffe hätten täglich stattgefunden und es seien nicht immer alle beteiligt gewesen (act. 8/D/1, Frage 15 f.). Ausgelöst seien sie vorwiegend von C.__ worden; oftmals sei E.__ dabei gewesen (act. 8/D/1,\nFragen 20 f.). Zum Beschwerdegegner gab er an, dieser habe sich wie D.__ an den\n\nAK.2024.15-AK 6/13\nÜbergriffen beteiligt (act. 8/D/1, Frage 31). Letzterer habe ihn etwa gleich geschlagen wie\nE.__, welcher ihn hart getreten und geboxt habe (act. 8/D/1, Fragen 29 f.). Auf Nachfrage\nhin führte er zum Beschwerdegegner noch aus, dieser habe ihn nicht gekickt, sondern\ngegen seinen Oberkörper und seine Arme geboxt (act. 8/D/1, Fragen 32 ff.). Am Tag der\nEinvernahme stellten der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter Strafantrag\ngegen die sechs Schüler (act. 8/S/8).\n\ncc) Die Vorinstanz beauftragte am 7. Juli 2022 die Kantonspolizei mit der Befragung der\nsechs beschuldigten Jugendlichen und von S.__ (act. 8/S/2). Gleichentags verfügte sie\nbeim […] die Edition sämtlicher Schriftstücke und Datenträger der schulinternen Untersuchung (act. 8/Z/1). Am 22. August 2022 übermittelte die Schule die Unterlagen und stellte\nein Siegelungsgesuch (act. 8/Z/2 und Z/3). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht\nwies das Entsiegelungsgesuch der Vorinstanz am 7. November 2022 ab. Zur Begründung\nwurde im Wesentlichen ausgeführt, mildere Mittel als die Entsiegelung seien noch vorhanden, wie etwa die Befragung der involvierten Personen. Sollte sich im Verlaufe des\nVerfahrens herausstellen, dass die edierten Unterlagen unentbehrlich seien, so bestehe\ndie Möglichkeit, freigegebene Unterlagen erneut sicherzustellen (act. 8/ZK.2022.270-TO1\nZRK-BRA).\n\ndd) Die Kantonspolizei befragte im September 2022 fünf Beschuldigte. D.__ (act. 8/E/1),\nF.__ (act. 8/E/3) und C.__ (act. 8/E/4) verweigerten jeweils die Aussage. Der Beschwerdegegner gab an, es habe keine körperlichen Angriffe gegeben; vielmehr seien es nur\nHumor und Spiel gewesen. So hätten sie etwa eine Kissenschlacht veranstaltet ohne\nKraftanwendung (act. 8/E/2, Fragen 9 ff.). Im Weiteren gab der Beschwerdegegner mehrfach an, sich nicht erinnern zu können und grosse Angst zu haben (act. 8/E/2, z.B. Fragen 17, 20, 22, 43). G.__ – die Einstellung seines Strafverfahrens vom 20. Dezember\n2023 wurde nicht angefochten – sagte ebenfalls aus. Er gab an, nichts gemacht zu haben\n(act. 8/E/5, Frage 7), und er könne sich nicht erinnern (act. 8/E/5, Fragen 8 ff.). Sodann\nführte er aus, es sei besser, wenn er nichts sage (act. 8/E/5, Frage 13). Er habe Angst,\ndie Sachen zu beantworten oder Dinge der anderen Beschuldigten zu bestätigen\n(act. 8/E/5, Frage 24). Auch habe er Angst, dass ihm das Gleiche widerfahre (act. 8/E/5,\nFragen 33 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass er im Gamingroom zwei Schlägereien gesehen habe. Weitere Angaben dazu wollte er nicht machen (act. 8/E/5, Fragen 20 ff.).\nNicht befragt werden konnte der sechste Beschuldigte, E.__, weil sein aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt ist (act. 8/Sistierungsverfügung vom 22. Dezember 2023).\n\nAK.2024.15-AK 7/13\nZudem befragte die Vorinstanz im Januar und Februar 2023 zwei Mitschüler des Beschwerdeführers. M.__ verweigerte die Aussage (act. 8/D/2) und N.__ (act. 8/D/3) gab an,\nes habe einmal eine Kissenschlacht gegeben, aber diese sei nicht gewalttägig gewesen\n(Frage 20). Auch habe er nichts Schockierendes in Bezug auf den Beschwerdeführer gesehen; vielleicht ein paar Spässe, Witze und ein bisschen Anrempeln, aber nie Schläge\n(Fragen 36 ff.).\n\nNicht einvernommen wurde S.__, weil diese von der Polizei nicht erreicht werde konnte\nund nach England weggezogen war (act. 8/S/1, S. 10). Zwischenzeitlich habe sie den\nWohnsitz möglicherweise erneut gewechselt, und zwar nach Dubai (vgl. act. 8/RA/1/18,\nBeilage 3).\n\n"}