{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-15-AK_2024-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12623&type=1563347022&cHash=b4387a6960e6ce1acac678be31359c2f", "Checksum": "27d5e3c41948a0d4d4db5519abd53bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.15-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:37:38", "Checksum": "3fa9a8b9eaeb7354b963e106edec0737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK\nRegeste:\nArt. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.\n\nAK.2024.15-AK 4/13\nsofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben,\nwenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch\ngenauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei\nschweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage\nhat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu\nentscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz,\ndass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungen zu beachten. Diese Regeln gelten auch im Jugendstrafverfahren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).\n\nb) aa) Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer im Sinn\nvon Art. 122 StGB und keine blossen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB sind (PK StGB-\nGETH, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 2; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123\nN 3). Eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität stellt dann eine einfache Körperverletzung dar, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa\nKnochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen\nund Schürfungen, sofern sie über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-ROTH/BERKE-\nMEIER, Art. 123 N 4). Geschütztes Rechtsgut ist auch die geistige Gesundheit (BSK StGB-\n\nROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122 N 15). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35).\n\nbb) Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit\nnötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (PK StGB-TRECHSEL/MONA, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 1). Von einer solchen\nRechtswidrigkeit ist auszugehen, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn\ndas Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGer 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2;\nBGE 141 IV 437 E. 3.2.1; PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N 10). Subjektiv ist (Even-\ntual-)Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten\nbeziehen muss (PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N 14).\n\nAK.2024.15-AK 5/13\ncc) Die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) und die Nötigung (Art. 181 StGB) werden im Erwachsenenstrafrecht beide mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.\nUnter diesen Umständen verjährt die Strafverfolgung im Jugendstrafverfahren in drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG).\n\nc) aa) Am 20. Juni 2022 erstattete der Vater des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen sechs Jugendliche, weil diese seinen Sohn im Zeitraum\nvom 29. Mai bis 9. Juni 2022 […] gemobbt hätten. Der Strafanzeige angehängt waren ein\nBericht der Schule an die Eltern des Beschwerdeführers und ein \"Student Rapport\"\n(act. 8/A/1). In Ersterem teilt S.__, […] den Eltern des Beschwerdeführers am 11. Juni\n2022 mit, dass dieser in den letzten Wochen von anderen Schülern gemobbt worden sei.\nDiese hätten ihn mit den Händen, Kissen und Gürteln geschlagen. Zudem sei er auch\nverbal angegangen worden, was von einem Mitschüler gemeldet worden sei. Die Schule\nhabe die Situation untersucht und von allen beteiligten Schülern schriftliche Erklärungen\neingeholt. Diese hätten kooperiert und zugegeben, an verschiedenen Vorfällen entweder\nals Zuschauer oder Teilnehmer beteiligt gewesen zu sein. Einige hätten eingeräumt, ihn\nmit einem Gürtel oder der Hand geschlagen zu haben; andere hätten angedeutet, dass es\nnur ein Spiel gewesen sei und sie davon ausgegangen seien, es sei für den Beschwerdeführer \"okay\" (act. 8/S/5 und S/6). Sodann schildert der Beschwerdeführer im Student\nRapport vom 9. Juni 2022, E.__, F.__ und C.__ würden ihn seit ein paar Wochen mobben\nund mit Kissen, Gürteln und den Händen schlagen. Zudem würden sie \"fat shaming\" betreiben und ihn als dumm bezeichnen. Daran beteiligt sei auch G.__. Falls er etwas sage\nund sie suspendiert würden, habe er Angst, dass sie ihm das Leben bei ihrer Rückkehr\nnoch schlimmer machen würden (act. 8/ S/4).\n\n"}