{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-15-AK_2024-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12623&type=1563347022&cHash=b4387a6960e6ce1acac678be31359c2f", "Checksum": "27d5e3c41948a0d4d4db5519abd53bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.15-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:37:38", "Checksum": "3fa9a8b9eaeb7354b963e106edec0737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK\nRegeste:\nArt. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.\n\n2.- a) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und\nbegründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\nb) Der Beschwerdeführer ficht die Einstellung hinsichtlich der Tatbestände der einfachen\nKörperverletzung und Nötigung an. Demgegenüber nicht angefochten ist die Einstellung\nwegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen zufolge Verjährung (vgl. act. 1, S. 2 [Antrag 1]).\nEntsprechend ist die Verfügung vom 20. Dezember 2023 in diesen Punkten in Rechtskraft\nerwachsen.\n\n3.- a) Die Vorinstanz begründete die Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang\nmit der einfachen Körperverletzung und der Nötigung damit, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher eine Anklage rechtfertige. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne\nnicht konkret entnommen werden, wer, wann, wo, wie und womit auf ihn eingeschlagen,\nihn beschimpft oder unter Gewaltandrohung zum Schweigen angehalten habe. Dasselbe\ngelte auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen. Sodann liessen auch die\nAussagen der übrigen einvernommenen Personen und die weiteren Akten dazu keine\nkonkreten Rückschlüsse zu. Hinzu komme, dass den beschuldigten Jugendlichen das\nRecht, dem Privatkläger Ergänzungsfragen zu stellen, nicht habe gewährt werden können, weil der Beschwerdeführer die Durchführung einer Einvernahme wiederholt abgelehnt habe. Unter diesen Umständen sei ein Schuldspruch nicht möglich und ein dem\nAnklagegrundsatz genügender Sachverhalt habe nicht erstellt werden können. Daran\nwürden auch die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge nichts ändern, da diese nur zu mittelbaren Indizien führen würden (act. 2/5, S. 5 ff. [Ziffn. 6 f.]).\n\nAK.2024.15-AK 3/13\nb) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)\nverletzt, indem sie die von ihm gestellten Beweisanträge, namentlich die Zeugeneinvernahme von R.__ und die erneute Stellung eines Entsiegelungsantrags, abgelehnt habe.\nIm Weiteren habe sie den Grundsatz \"in dubio pro duriore\" verletzt. Die Aussagen des\nBeschwerdeführers ständen im Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdegegners.\nAufgrund der schriftlichen Ausführungen der mit der schulinternen Untersuchung betrauten und als Zeuginnen beantragten S.__ und R.__ bestünden erhebliche Zweifel an den\nAussagen des Beschwerdegegners. Die Voraussetzungen für eine Einstellung seien deshalb nicht gegeben (act. 1, S. 8 ff. [Ziff. 19 bis 38]). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten eine rechtshilfeweise Einvernahme nicht definitiv abgelehnt habe (act. 1, S. 7 [Ziff. 18]).\n\nc) Der Beschwerdegegner macht geltend, die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt.\nIhm werde einzig vorgeworfen, den Beschwerdeführer geboxt zu haben; dabei handle es\nsich um Tätlichkeiten. Diese seien bereits verjährt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich weigere, nochmals Aussagen zu machen. Dies habe zur Folge, dass seine\nAussagen bei der Polizei unverwertbar seien und von vornherein kein dem Anklagegrundsatz genügender Sachverhalt erstellt werden könne. Sodann würde das Zwangsmassnahmengericht einen Entsiegelungsantrag höchstwahrscheinlich ablehnen, zumal mit der\nBefragung des Beschwerdeführers noch ein milderes Mittel bestünde. Ebenfalls sei eine\nBefragung von R.___ nicht zielführend, weil sie nur mitteilen könne, was der Beschwerdeführer ihr erzählt habe (act. 13, S. 3 ff.).\n\n4.- a) Die Jugendstaatsanwaltschaft verfügt nach Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1\nStPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage\nrechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt\nwerden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher\nVorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\n\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz \"in\ndubio pro duriore\". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen\nangeordnet werden. Die Untersuchungsbehörde hat sorgfältig abzuklären, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, und darf einen solchen nicht leichthin annehmen. Bei der Beurteilung\ndieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist,\n\n"}