{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-15-AK_2024-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12623&type=1563347022&cHash=b4387a6960e6ce1acac678be31359c2f", "Checksum": "27d5e3c41948a0d4d4db5519abd53bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.15-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:37:38", "Checksum": "3fa9a8b9eaeb7354b963e106edec0737", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK\nRegeste:\nArt. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2024.15-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 04.06.2024\nEntscheiddatum: 28.03.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 28.03.2024\nArt. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine\nbelastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person\nwenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende\nGelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den\nBelastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als\nTeilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter\nCharakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer\nKonfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen\nnicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nAnklagekammer\n\nEntscheid vom 28. März 2024\n\nBesetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und\nFranziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nGeschäftsnr. AK.2024.15-AK (JM.2022.496)\n\nVerfahrens- A.___,\nbeteiligte\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten von X.___\n\ngegen\n\nB.___,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten von Rechtsanwalt Y.___\n\nund\n\nJugendanwaltschaft,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand Einstellung\nErwägungen\n\nI.\n\nA.- Am 20. Juni 2022 erstattete Z.__ bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen B.__, C.__, D.__, E.__, F.__ und G.__. Diese hätten seinen Sohn A.__ (geboren am\n[…] 2007) im Zeitraum zwischen 1. Mai und 9. Juni 2022 in der […]schule […] gemobbt.\nDie Kantonspolizei St. Gallen befragte A.__ am 25. Juni 2022. Dieser gab an, dass ihn\nfünf der Beschuldigten physisch angegriffen hätten; G.__ habe ihn nur verbal verletzt. Sie\nhätten ihn geboxt, geohrfeigt und mit einem Gürtel geschlagen. Er habe rote Flecken im\nGesicht und Prellungen an der Brust, am Bauch und an den Rippen erlitten. Zudem sei er\nverbal angegangen und als fett, doof und dumm bezeichnet worden. In der Folge eröffnete die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die sechs Jugendlichen.\n\nB.- Die Jugendanwaltschaft sistierte das Verfahren gegen E.__ am 22. Dezember 2023\nzufolge unbekannten Aufenthaltsorts des Beschuldigten. Gleichentags stellte sie das Verfahren gegen die übrigen fünf Beschuldigten ein. Gegen die Einstellung des Verfahrens\nim Zusammenhang mit B.__ erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 29. Dezember\n2023 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge:\n\n1. Die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom\n20. Dezember 2023 in der Jugendstrafsache gegen B.__ sei in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend einfache Körperverletzung und Nötigung\naufzuheben.\n\n2. Die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, unverzüglich beim\nZwangsmassnahmengericht, die Entsiegelung der am 22. August 2022 von […]\neingereichten Unterlagen aus der schulinternen Untersuchung zu beantragen.\n\n3. Die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, die Zeugin R.__\neinzuvernehmen und den Beschwerdegegner sowie C.__, D.__, E.__, F.__ und\nG.__ anlässlich erneuter Einvernahmen mit den von ihnen im Rahmen der schulinternen Untersuchung gemachten Aussagen und den Aussagen von R.__ zu den\nVorfällen […] zu konfrontieren.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).\n\nDie Vorinstanz reichte am 25. Januar 2024 die Akten ein und beantragte die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich am 7. Februar 2024 vernehmen und ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die\nAusführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nAK.2024.15-AK 2/13\nII.\n\n1.- Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 39\nAbs. 1 JStPO in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer zur Beurteilung zuständig (Art. 39 Abs. 3 JStPO, Art. 17 EG-StPO). Die Beschwerde\nist rechtzeitig erhoben worden (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Der\nBeschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 38 Abs. 1 JStPO\ni.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n"}