5.- Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens keiner Vorverurteilung der Angezeigten gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass strafrechtlich allenfalls relevante Vorgänge gründlich und sorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen Angaben der Angezeigten im Ermächtigungsverfahren, d.h. einem dem Strafverfahren vorangestellten Verwaltungsverfahren (BGE 147 I 494 E. 3.1, 137 IV 269), gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit gemäss Art. 139 ff. StPO.