Handlungsfähigkeit setzt nach Art. 13 ZGB Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus (BSK StPO- KÜFFER/KOST, 3. Aufl. 2023, Art. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BGer 5A_57/2021 vom 15. November 2021 E. 2.1.3; BSK ZGB-FANKHAUSER, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine Person prozessfähig ist, ist von Amtes wegen zu beachten. Der Unfall ereignete sich am Sonntag, 12. November 2023, um 14:14 Uhr (act. 3/S2). Um 15:36 Uhr wurde die 23-jährige Anzeigerin polizeilich befragt.