Damit kann offenbleiben, wie es sich mit dem unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Verzicht der Anzeigerin auf die Stellung eines Strafantrags (vgl. act. 3/S12; ferner Einvernahme in act. 3/S4, Antwort 58) und dem am 25. Januar 2024 vom Rechtsvertreter nachträglich gestellten Strafantrag wegen fahrlässiger Köperverletzung (act. 2 = act. 3/S18) verhält. Eine Verfahrenshandlung, und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag, kann nur gültig vorgenommen werden, wenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Dies trifft dann zu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit setzt nach Art.