b) Die Angezeigte habe sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befunden und ihre Fahrt durch Blaulicht und Wechselklanghorn angekündigt. Welche Dringlichkeitsstufe für die Verlegung der Patientin vom Spital Wil in das Kantonsspital St. Gallen angeordnet war (zur Verlegung vgl. act. 3/S3, Antwort 2 f.), lässt sich den bisherigen Strafakten nicht entnehmen. Die Angezeigte gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 17. November 2023 zwar an, die transportierte Patientin habe eine zentrale Lungenembolie gehabt, was heisse, dass dies jederzeit mit einem Herzstillstand mit Todesfolge hätte enden können (act. 3/S3, Antwort 56).