Auf einen Sicherheitshalt bzw. ein vollständiges Stillstehen ist aber nach Möglichkeit zu verzichten, um keine Zweifel über die Beanspruchung des Vortrittsrechts aufkommen zu lassen. Das Tempo darf erst wieder erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verzweigung gefahrlos passiert werden kann (vgl. Ziffer 4 des Merkblatts; ferner BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2).