100 N 22 ff.). Entscheidend für die Dringlichkeit einer Dienstfahrt ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken können (BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.1). Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt ist umso grösser, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit ist. Der Fahrzeuglenker, der die ordentlichen Vortrittsregeln missachtet, muss die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen beachten, insbesondere seine Geschwindigkeit reduzieren (BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3.1).