In einem solchen Fall kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur abgesehen werden, wenn ein Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschliessungsgrund besteht (vgl. BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 309 N 25; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1802). c) Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten vorausgesetzt. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine