Eine Strafuntersuchung ist dann zu eröffnen, wenn nicht bereits nach einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Verhalten ausgeschlossen werden kann. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist. Davon ist auszugehen, wenn aufgrund eines vorläufig angenommenen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur abgesehen werden, wenn ein Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschliessungsgrund besteht (vgl. BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2;