b) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn sich aus den Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), mithin müssen die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sein. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Eine Strafuntersuchung ist dann zu eröffnen, wenn nicht bereits nach einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Verhalten ausgeschlossen werden kann.