103 StGB). Die Staatsanwaltschaft müsste diesbezüglich darüber zu befinden haben, ob ein Strafverfahren eröffnet wird oder nicht. 2.- a) Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigte Person bezüglich des angezeigten Sachverhalts gegeben sind.